Aktuelles

14.11.2024 Reicht ein nicht geeichter Tacho im Polizeiauto, um Temposünder zu überführen?

Reicht es für eine Verurteilung wegen Raserei, wenn ein Tempoverstoß durch Nachfahren gemessen wird und im Polizeiauto ein nicht geeichter Tacho eingebaut ist? Ein Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg.

Der Fall: Ein Autofahrer wurde auf der Autobahn von der Polizei verfolgt, nachdem er aufgefallen war, weil er viel zu schnell fuhr. Mit dem nicht geeichten Tacho und der digitalen Tempoanzeige des Polizeiautos wurde beim Hinterherfahren eine Geschwindigkeit von 220 km/h gemessen. Zulässig war an dieser Stelle eine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h.

480 Euro Geldbuße und Fahrverbot
Nachdem 20 Prozent Messtoleranz abgezogen war, blieb noch eine Mindestgeschwindigkeit des Autofahrers von 176 km/h. Der Mann bekam wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße in Höhe von 480 Euro und ein einmonatiges Fahrverbot. Er wehrte sich mit einer Rechtsbeschwerde.

Das Oberlandesgericht Brandenburg verurteilte den Autofahrer wegen der erheblichen Überschreitung der Geschwindigkeit. Es ging davon aus, dass der Fahrer die Tempoüberschreitung bewusst in Kauf genommen und damit vorsätzlich gehandelt habe.

Messung durch Nachfahren zulässig
Nach etablierter Rechtsprechung sei eine Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren unter bestimmten Voraussetzungen auch mit nicht geeichtem Tacho zulässig, führte das Gericht aus. Dazu gehörten eine ausreichend lange Messstrecke, ein konstanter Abstand zwischen den Fahrzeugen, eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung sowie gute Sichtverhältnisse.

Bei Nacht kämen noch Angaben über die Möglichkeiten der Polizeibeamten, den Verkehrsverstoß zu beobachten, dazu. Alle diese Voraussetzungen für eine zulässige Messung seien in diesem Fall erfüllt gewesen, so das Gericht.

(Oberlandesgericht Brandenburg am 15.04.2024 (AZ: 1 ORbs 11/24))

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11.09.2024 Autohändler muss irgendwann auch liefern

Kann sich ein Autoverkäufer mit einer Klausel im Kaufvertrag von der Pflicht befreien, das Auto innerhalb einer angemessenen Frist zu liefern? Nein, sagt das Amtsgericht Hanau.

Der Fall: Ein Mann bestellte einen Neuwagen beim Autohändler. Dieses musste erst noch hergestellt werden. Im Kaufvertrag stand eine Klausel, nach der es wegen Lieferschwierigkeiten für Bestellungen keinen Liefertermin gebe. Der Käufer fragte mehrfach beim Händler nach einem Liefertermin und setzte schließlich eine Frist. Als diese abgelaufen war, erklärte der Käufer knapp ein Jahr nach Kaufabschluss den Rücktritt vom Vertrag. Damit war der Händler nicht einverstanden. Er forderte Stornogebühren von über 3000 Euro. Sein Argument: Er habe ausdrücklich keinen Liefertermin zugesagt. Die Sache ging vor Gericht.

Rücktritt bei zu langer Lieferzeit
Das Amtsgericht Hanau wies die Klage ab. Dem Händler stünden keine Stornokosten zu. Die Regelung im Kaufvertrag sei eine vorformulierte allgemeine Geschäftsbedingung (AGB). Mit dieser habe sich der Händler unzulässigerweise die Gültigkeit des Vertrags vorbehalten wollen.

Keine Stornokosten für Autohändler
Es komme darauf an, ob der Käufer eine angemessene Zeit gewartet habe, innerhalb der der Händler das Auto hätte liefern können. Das sah das Gericht unter Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien als gegeben an. Denn schließlich seien insgesamt 18 Monate zwischen Abschluss des Vertrages und Rücktritt vergangen (der Käufer hatte im Prozess noch einmal den Rücktritt erklärt). Der Händler habe daher keinen Anspruch auf Stornogebühren, so das Gericht.

AG Hanau, Urteil vom 31.1.2024, Az.: 339 C 111/23 (Das Urteil ist rechtskräftig)

 

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15.07.2024 Urteil: Haben Radfahrer am Zebrastreifen Vorrang?

Autofahrende müssen an Zebrastreifen besonders vorsichtig fahren und Fußgänger über die Straße gehen lassen. Gilt das auch gegenüber Radfahrenden? Ein Urteil des Amtsgerichts Würzburg.

Der Fall: Eine Radfahrerin wollte einen Zebrastreifen an einem Kreisverkehr queren. Sie hielt an, doch ein Autofahrer signalisierte, sie hinüberfahren zu lassen. Erst als die Frau in der Mitte des Fußgängerüberweges war, nahm sie ein zweites Auto wahr. Dieses bremste nicht und es kam zu einem Zusammenstoß. Die Ehefrau des zweiten Autofahrers machte als Halterin des Fahrzeugs die Radfahrerin für den Unfall verantwortlich und verlangte Schadenersatz für die am Auto entstandenen Schäden. Die Sache ging vor Gericht.

Kein Vorrang für Radfahrende am Zebrastreifen
Das Amtsgericht Würzburg gab der Halterin des Autos Recht. Die Radfahrerin müsse Schadenersatz zahlen, denn sie sei über den Zebrastreifen gefahren, ohne auf das einbiegende Auto Rücksicht zu nehmen. Obwohl sie hätte warten müssen, habe die Radfahrerin vor dem Auto die Fahrbahn überquert. Sie habe kein Vorrang am Zebrastreifen gehabt, weil sie nicht als Fußgängerin unterwegs war, sondern mit dem Rad über den Zebrastreifen gefahren sei, so das Gericht. Das Gesetz spreche ausdrücklich von “zu Fuß Gehenden”. Einzige Ausnahme: Fahrer von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen.

Autofahrer haftet mit
Das Gericht führte weiter aus, die Halterin hafte jedoch für den Unfall teilweise mit. Sie müsse sich die Betriebsgefahr ihres Autos, die höher sei als die des Fahrrads, zurechnen lassen. Außerdem habe ihr Mann einen erheblichen Verkehrsverstoß begangen, den sie sich anrechnen lassen müsse.

Er habe zwar Vorfahrt gehabt, aber so schwer gegen das Gebot der allgemeinen Rücksichtnahme verstoßen, dass er bzw. seine Frau sich ein hälftiges Mitverschulden anrechnen lassen müsse. Denn er sei verpflichtet gewesen, den gesamten vor ihm liegenden Fahrbahnraum zu beobachten, so das Gericht. Wäre er aufmerksam gewesen, hätte er die Radfahrerin sehen und ihre offensichtliche Absicht, den Zebrastreifen zu überqueren, erkennen können.

AG Würzburg, Urteil vom 24.5.2023, Az.: 30 C 1164/21

14.06.2024 Porsche zu Recht von Polizei sichergestellt?

Gefährliche Überholmanöver: Durfte die Polizei einen Porsche deswegen sicherstellen? Eine Entscheidung des Ober­verwaltungs­gerichts Rheinland-Pfalz.

Der Fall: Ein Mann fuhr mit dem Porsche seiner Ehefrau auf einer Bundesstraße, vor ihm vier andere Autos. Der Kolonne kam ein Polizeiauto entgegen. Die Polizisten beobachteten, wie der Porschefahrer das Fahrzeug vor ihm überholte. Er scherte aber nicht wieder ein, sondern überholte auch noch einen zweiten Pkw, obwohl das Polizeiauto nur noch circa 200 bis 250 Meter entfernt war.

Überholmanöver trotz Gegenverkehr
Um einen Frontalzusammenstoß zu vermeiden, bremste der Fahrer des Polizeiwagens bis zum Stillstand ab und zog an den rechten Fahrbahnrand. Erst etwa 15 Meter vor dem stehenden Polizeiauto scherte der Porschefahrer wieder ein. Die beiden überholten Fahrzeuge mussten ebenfalls stark abbremsen, um einen Unfall zu vermeiden. Noch auf der Höhe des Polizeiwagens zog der Porsche wieder heraus und überholte das nächste Auto.

Verfolgung mit Blaulicht und Sirene
Die Polizei verfolgte den Verkehrs-Rowdy und stellte den Porsche zur Gefahrenabwehr sicher. Außerdem wurde dem Mann die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen und der Führerschein beschlagnahmt. Die Ehefrau des Fahrers wehrte sich vor Gericht gegen die Sicherstellung des Fahrzeugs.

Polizei stellt Porsche sicher
Die Beschwerde der Frau wurde zurückgewiesen – sowohl in der ersten als auch in der zweiten Instanz. Die Sicherstellung sei rechtmäßig. Die Polizei dürfe eine Sache sicherstellen, um eine konkrete Gefahr abzuwehren.

Es habe ausreichend Anhaltspunkte gegeben, dass der Porschefahrer weitere erhebliche Verkehrsverstöße begehen würde, so das Gericht. Er habe beim Überholen rücksichtslos und grob verkehrswidrig gehandelt und die öffentliche Sicherheit gefährdet. Zu dem Schluss kam das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, nachdem es die Polizisten und weitere Zeugen gehört hatte.

Entziehung der Fahrerlaubnis reicht nicht
Die Ehefrau argumentierte, zum Zeitpunkt der Sicherstellung habe keine Gefahr mehr vorgelegen, weil die Polizisten ihrem Ehemann schon die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen hatten. Dem folgte das Gericht nicht. Es führte aus, die Polizisten hätten hier wegen des konkreten Verhaltens des Porschefahrers davon ausgehen dürfen, dass die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nicht reichen würde, um weitere schwere Verkehrsverstöße und eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu verhindern.

Fahrer überhaupt nicht einsichtig
Der forsche Fahrer habe mit seinem grob verkehrswidrigen Verhalten mehrere Verkehrsteilnehmer erheblich gefährdet. Davon sei er aber völlig unbeeindruckt geblieben, so das Gericht. Er sei auch absolut uneinsichtig gewesen, als ihm die Polizisten erklärten, wie gefährlich seine Überholmanöver waren. Er war vielmehr der Meinung, der Vorwurf der Gefährdung des Straßenverkehrs sei lächerlich, denn es sei ja schließlich nichts passiert. Außerdem habe es bei seinen zwei Millionen Kilometern Fahrpraxis noch nie Zwischenfälle gegeben. Ein Fehler auf seiner Seite sei daher ausgeschlossen, hatte der Porschefahrer noch gegenüber der Polizei geäußert.

Laufende Ermittlungen wegen Nötigung
Das Gericht führte aus, es sei bei dem äußerst gefährlichen Überholvorgang nur deshalb nicht zum Unfall gekommen, weil die Polizisten und die anderen Verkehrsteilnehmer geistesgegenwärtig abgebremst hätten und ausgewichen seien.

Die Äußerungen über seine bisherige Fahrpraxis unterstrichen nach Ansicht des Gerichts das fehlende Einsichtsvermögen des Porschefahrers noch zusätzlich. Denn sein vorangegangenes Verkehrsverhalten sei keineswegs “ohne Zwischenfälle” verlaufen. Zum Zeitpunkt der Sicherstellung des Porsche sei gegen ihn wegen Nötigung und Beleidigung im Straßenverkehr ermittelt worden.

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29.8.2023 , Az.: 7 B 10593/23.OVG

 

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15.04.2024 Alkohol: Ist der Fahrer schuld am Unfall?

Ein alkoholisierter Autofahrer fährt mit seinem Pkw eine Fußgängerin an. War Trunkenheit am Steuer Ursache des Unfalls? Ein Urteil des OLG Frankfurt.

Der Fall: Ein Mann fuhr mit 0,96 Promille Alkohol im Blut mit seinem Auto durch eine Kleinstadt. Eine Fußgängerin überquerte mit vier weiteren Personen die Straße. Noch bevor sie die Verkehrsinsel in der Mitte der Fahrbahn erreicht hatte, wurde sie von dem Pkw erfasst, in die Höhe geschleudert und schwer verletzt. Sie verlangte Schadenersatz sowie Schmerzensgeld und klagte. Das Landgericht gab der Schadenersatzklage mit einer Haftungsquote von 50 Prozent statt.

Trunkenheit Ursache für Unfall
Die Frau legte gegen das Urteil Berufung ein und hatte damit teilweise Erfolg. Das Oberlandesgericht Frankfurt erhöhte die Haftungsquote des Autofahrers auf 75 Prozent. Weil er nicht gebremst habe, habe er gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot verstoßen, so das Gericht. Außerdem sei er erheblich alkoholisiert unterwegs gewesen.

Nüchterner Fahrer hätte rechtzeitig gebremst
Die Richter führten aus, es sei davon auszugehen, dass dem Autofahrer der Verkehrsverstoß wegen seines alkoholisierten Zustands unterlaufen sei. Ereigne sich ein Unfall in einer Verkehrslage, die ein nüchterner Fahrer hätte meistern können, spreche ein Anscheinsbeweis dafür, dass die Trunkenheit im Verkehr ursächlich für den Unfall war. Der Autofahrer habe freie Sicht gehabt. Daher bestehe kein Zweifel, dass er nüchtern die Menschengruppe wahrgenommen und rechtzeitig gebremst hätte, so das Gericht.

Schadenersatz und Schmerzensgeld gekürzt
Allerdings müsse sich die Fußgängerin ein Mitverschulden von 25 Prozent anrechnen lassen. Denn sie habe das Auto erkennen können, als auf die Fahrbahn getreten sei. Die Richter hielten ein Schmerzensgeld von 70.000 Euro für angemessen. Dabei berücksichtigten sie die schweren Verletzungen, das dadurch bedingte Leiden, den Grad ihres Verschuldens und die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit. Nach Abzug ihres Mitverschuldens sprach das Gericht der Frau ein Schmerzensgeld von 52.500 Euro zu.

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 25.1.2024, Az.: 26 U 11/23

 

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26.02.2024 Mit welchem Abstand muss man an geöffneter Autotür vorbeifahren?

An einer erkennbar geöffneten Autotür muss man mit einem Abstand von mindestens einem Meter vorbeifahren. Ansonsten droht bei einem Unfall die alleinige Haftung für den Schaden. Ein Urteil des Landgerichts Saarbrücken.

Der Fall: Ein Autofahrer kollidierte mit der geöffneten Fahrzeugtür eines am Straßenrand geparkten Pkw. Dessen Halter hatte die hintere Tür auf der Fahrerseite geöffnet, um das Auto zu beladen. Er verlangte Schadenersatz vom Halter des vorbeifahrenden Fahrzeugs. Die Sache ging vor Gericht.

Geöffnete Autotür von weitem zu sehen
In der ersten Instanz (Amtsgericht) wurde der Schaden je zur Hälfte verteilt. Der Kläger legte Berufung ein, bekam in der zweiten Instanz Recht. Das Landgericht Saarbrücken urteilte, ihm stehe voller Schadenersatz zu, obwohl er gegen die Pflicht verstoßen habe, sich beim Ein- und Aussteigen so zu verhalten, dass keine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmender besteht.

Mindestabstand von einem Meter
Dem vorbeifahrenden Autofahrer sei aber ebenfalls ein Verkehrsverstoß vorzuwerfen. Denn dieser habe keinen ausreichenden Abstand zu dem parkenden Auto eingehalten, so das Gericht. Grundsätzlich reiche zwar ein Seitenabstand von ca. 50 Zentimeter zum geparkten Auto aus. Stehe aber auf dem Seitenstreifen ein Auto mit geöffneter Fahrzeugtür und müsse man damit rechnen, die Tür werde noch weiter geöffnet, reiche beim Vorbeifahren ein Abstand von unter einem Meter nicht aus. Das Gleiche gelte, wenn wie hier eine Person in der geöffneten Tür stehe, führte das Gericht aus.

Zu wenig Seitenabstand: Alleinhaftung
Das Verschulden des Vorbeifahrenden überwiege in diesem Fall. Daher müsse er trotz des beiderseitigen Verkehrsverstoßes allein für den Unfallschaden haften, so das Gericht. Es sei von weitem erkennbar gewesen, dass die Autotür geöffnet war. Der parkende Autofahrer habe darauf vertrauen dürfen, dass sich andere am Verkehr Teilnehmende darauf einstellen würden.

LG Saarbrücken, Urteil vom 10.11.2023, Az.: 13 S 8/23

 

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13.12.2023 Vom Bus mit Schneematsch bespritzt – wer zahlt die Reinigung?

Volle Ladung: Ein Linienbus bespritzt beim Heranfahren an die Haltestelle Fußgänger mit Schneematsch. Können sie Erstattung der Kosten für die Reinigung der durchnässten Kleidung verlangen? Ein Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main.

Der Fall: Eine Familie ging bei Winterwetter in der Mitte eines Gehwegs an einer Bushaltestelle vorbei spazieren. Ein Linienbus fuhr an die Haltestelle heran und spritzte dabei Schneematsch so weit hoch, dass die gesamte Familie komplett durchnässt wurde. Der Familienvater verlangte vom Busunternehmen die Kosten für die Reinigung und klagte.

Fußgänger voller Schneematsch
Das Amtsgericht Frankfurt a.M. verurteilte das Busunternehmen dazu, 75 Prozent der Reinigungskosten für die verschmutzte Kleidung zu übernehmen. Im Straßenverkehr seien alle Verkehrsteilnehmer zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet. Jeder Verkehrsteilnehmer müsse dafür sorgen, andere nicht zu schädigen, zu gefährden oder mehr als unvermeidbar zu behindern oder belästigen.

Busfahrer musste Rücksicht nehmen
Der Busfahrer habe gegen dieses Gebot verstoßen, so das Gericht. Er sei offensichtlich zu schnell und mit zu viel Schwung an die Haltestelle herangefahren. Anders sei es nicht zu erklären, dass die Familie, die sich in der Mitte des Gehwegs befand, durch den hochspritzenden Schneematsch von Kopf bis Fuß durchnässt wurde.

Im Winter mit Schneematsch rechnen
Allerdings musste sich die Familie nach Auffassung des Amtsgerichts ein Mitverschulden von 25 Prozent anrechnen lassen. Fußgänger auf dem Bürgersteig müssten das Hochspritzen von Schneematsch hinnehmen. Der Verkehr könne bei Schneematsch nicht lahmgelegt werden, so das Gericht. Die Fahrbahn war offensichtlich mit Schneematsch bedeckt. Der Familienvater habe daher damit rechnen müssen, dass vorbeifahrende Autos diesen hochspritzen könnten. Das gelte umso mehr für einen großen Linienbus. Der Familienvater hätte ausweichen können, so das Gericht.

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 7.10.1994, Az.: 32 C 2225/94

05.10.2023 Aktuelles Urteil zur Frage: Muss man den Warnblinker am Stauende einschalten?

Viele Autofahrende machen es, um andere zu warnen. Aber muss man an einem Stauende die Warnblinkanlage einschalten? Eine Entscheidung des Landgerichts Hagen.

Der Fall: Ein Lkw-Fahrer fuhr auf dem rechten Fahrstreifen einer dreispurigen Autobahn, hinter ihm folgte ein Autofahrer mit seinem Lada. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit betrug 100 km/h. Auf der rechten Spur bildete sich an einer Ausfahrt ein Stau. Deshalb bremste der Lkw-Fahrer innerhalb von 29 Sekunden von ca. 62 km/h auf circa 11 km/h runter. Die Warnblinkanlage schaltete er nicht ein.

 

Schlimmer Auffahrunfall auf der Autobahn

Der Lada-Fahrer reagierte nicht rechtzeitig und fuhr mit 50 km/h auf den Lkw auf. Der Mann wurde sehr schwer verletzt, lag im Koma. Auch nach mehreren Operationen und Behandlungen ist er nicht vollständig genesen und heute pflegebedürftig. Über die Verteilung der Kosten für die Krankenversicherung von gut 155.000 Euro und die Pflegeversicherung von gut 13.000 Euro wurde vor Gericht gestritten.

 

Warnblinker bei Gefahr für nachfolgenden Verkehr

Das Landgericht Hagen wies die Klage ab. Der Unfall sei für keinen der Beteiligten unabwendbar gewesen. Die Betriebsgefahr des Lkw trete aber hinter dem groben Verschulden des Lada-Fahrers zurück. Das führte das Gericht nach einer Haftungsabwägung aus. Der Lkw-Fahrer sei nicht verpflichtet gewesen, den Warnblinker anzuschalten. Eine solche Verpflichtung bestehe nämlich nicht bei jedem sich bildenden Stau, sondern nur dann, wenn sich wegen des Staus eine Gefahr für den nachfolgenden Verkehr ergebe. Dabei komme es auf die Gefährlichkeit der Situation und die Erkennbarkeit für den nachfolgenden Verkehr an, so das Gericht.

 

Verkehrsteilnehmer müssen auf Sicht fahren

Wegen des Sichtfahrgebots müssten Verkehrsteilnehmer auch auf der Autobahn damit rechnen, unter Umständen plötzlich bis zum Stillstand abbremsen zu müssen. Komme es auf vielbefahrenen Strecken regelmäßig zu stockendem Verkehr oder Stau, brauche es in der Regel keine besondere Warnung, führte das Gericht aus. Das sei anders, wenn das Stauende schlecht zu erkennen (zum Beispiel hinter einer Kurve oder Kuppe) und mit hohen Geschwindigkeitsunterschieden zu rechnen sei.

 

Auf rechter Spur immer mit Staubildung rechnen

Auf der rechten Spur einer Autobahn müsse man wegen der hohen Lkw-Dichte und wegen häufiger Staubildung an Ausfahrten grundsätzlich mit Stau rechnen. Die Sicht war in diesem Fall gut, die Strecke gerade und trocken. Auch habe der Lkw-Fahrer nicht abrupt gebremst. Es könne daher keine Rede von einer unvorhersehbaren Staubildung und entsprechenden Gefahr für den nachfolgenden Verkehr sein.

 

Verschulden: Zu wenig Abstand und unaufmerksam

Vielmehr sei von einem groben Verschulden des Lada-Fahrers auszugehen, der mit ca. 50 km/h auf den Lkw aufgefahren sei. Denn dieser habe nicht genug Abstand eingehalten. Da der Lkw schon 29 Sekunden vor dem Unfall nur noch ca. 60 km/h fuhr, könne aus dem Auffahren auf eine erhebliche Unachtsamkeit des Lada-Fahrers geschlossen werden. Ob er nicht rechtzeitig reagierte, weil er durch ein Video auf seinem Smartphone abgelenkt war, ließ sich nicht feststellen. Hinter dem groben Verschulden trete die einfache Betriebsgefahr des Lkw aber jedenfalls zurück, so das Gericht.

 

LG Hagen, Urteil vom 31.5.2023, Az.: 1 O 44/22

02.08.2023 Ehefrau schließt Wohnmobil nicht ab, Wohnmobil geklaut: Zahlt die Versicherung?

Ein Mann bittet seine Gattin, den Wohnmobilschlüssel mit ins Haus zu nehmen. Sie vergisst es – und sperrt auch nicht ab. Muss die Versicherung zahlen, wenn das Wohnmobil gestohlen wird? Ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm.

Der Fall: Ein Mann hatte sein teilkaskoversichertes Wohnmobil unverschlossen abgestellt. Prompt wurde es gestohlen. Zu dieser Zeit lag der Fahrzeugschlüssel mit einem Handtuch abgedeckt im Inneren des Fahrzeugs. Allerdings hatte der Wohnmobilbesitzer zuvor seiner Ehefrau zugerufen, sie solle den Schlüssel mit ins Haus bringen. Das tat die Frau wegen eines Missverständnisses aber nicht. Der Fahrzeugschein lag ebenfalls im Wohnmobil und wurde dort, wie der Zweitschlüssel, dauerhaft in einem Versteck aufbewahrt.

Teilkasko will nicht komplett zahlen
Der Mann verlangte die vollständige Regulierung. Schließlich habe er als Besitzer seine Pflicht erfüllt, als er seine Frau bat, den Schlüssel mit ins Haus zu bringen. Doch die Versicherung zahlte nur einen Teil des Schaden. Begründung: Der Wohnmobilbesitzer habe den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt, weil der Schlüssel noch im Fahrzeug lag.

Der Wohnmobilist zog gegen die Versicherung vor Gericht. Und bekam in erster Instanz vom Landgericht Dortmund Recht. Die Versicherung legte jedoch Berufung ein.

Das sagt das Berufungsgericht:
Auch die zweite Instanz, das OLG Hamm, kam zum gleichen Ergebnis: Die Versicherung darf die Leistung nicht kürzen. Denn, so das Gericht: Der Wohnmobilbesitzer hatte nicht grob fahrlässig gehandelt. In der Begründung folgte das Gericht der Aussage des Bestohlenen. Dass seine Gattin die Bitte missverstanden, das Wohnmobil nicht abgesperrt und den Schlüssel im Inneren liegen gelassen habe, stelle keine grobe Fahrlässigkeit dar. So ein Missverständnis könne jedem passieren.

Es gebe keine Hinweise dafür, dass der Wohnmobilbesitzer das Missverständnis seiner Frau hätte bemerken müssen. Daher könne ihm keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden, führten die Richter weiter aus. Dass er sie nicht ausdrücklich dazu aufgefordert hatte, das Wohnmobil auch abzuschließen, ändere daran nichts. Schließlich sei es eigentlich selbstverständlich, ein Wohnmobil beim Verlassen abzusperren.

Versicherung muss Schaden voll erstatten
Es sei auch nicht grob fahrlässig, dass der Wohnmobilbesitzer nicht kontrollierte, ob seine Frau den Schlüssel wirklich mitgebracht hat. Das Gleiche gelte für die Tatsache, dass der Fahrzeugschein und der Zweitschlüssel dauerhaft im Wohnmobil versteckt waren. Denn die Versicherung könne nicht beweisen, dass dies für den Diebstahl ausschlaggebend war. Auch sonst habe die Versicherung nichts vorgetragen, was die Leistungskürzung plausibel begründet hätte, so das Gericht. Die Versicherung musste den Teilkaskoschaden vollständig erstatten.

Aber Achtung: Dieses Urteil ist sicher kein Freibrief, sich im Schadensfall auf eheliche Missverständnisse herauszureden.

OLG Hamm, Beschluss vom 23.1.2023, Az.: 6 U 107/21

 

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02.08.2023 Darf die Tonaufzeichnung einer Dashcam als Beweis verwertet werden?

Ein städtischer Mitarbeiter warf seinem Kollegen vor, sein Auto zerkratzt zu haben. Beweisen wollte er das mit der Tonaufzeichnung der Dashcam aus seinem Wagen. Trotz eines Datenschutzverstoßes war die Aufzeichnung nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf als Beweis verwertbar.


Der Fall: Der Mann parkte bei der Stadtverwaltung, kurz darauf stellte ein Kollege sein Auto daneben ab. Am zuerst abgestellten Fahrzeug fanden sich später Kratzer, dafür verlangte der Besitzer von seinem Kollegen gut 1700 Euro Schadenersatz. Beweisen wollte er dessen Schuld mit Aufnahmen seiner Dashcam. Diese zeichnet auf, sobald sich jemand dem Auto nähert. Die Sachbeschädigung war auf dem Video nicht zu sehen. Kurz nach dem Einparken des Kollegen seien aber Kratzgeräusche zu hören, die für ein mutwilliges Zerkratzen sprächen.

 

Der Kollege bestritt die Tat. Die Geräusche könnten auch von seinen Schritten auf vereistem Untergrund oder dem Einklappen des Seitenspiegels stammen. Außerdem widersprach er aus Datenschutzgründen der Verwertung der Dashcam-Aufnahmen. Das Gericht führte aus, eine Aufzeichnung ohne Anlass sei zwar unzulässig. Nach Abwägung aller Interessen könne sie bei einer vorsätzlichen Sachbeschädigung aber als Beweismittel herangezogen werden.

 

Das Gericht kündigte an, die beiden Autos und die Aufzeichnungen der Dashcam zu untersuchen und schlug den beiden Parteien vor, sich zu verständigen. Beide gingen darauf noch vor der Beweisaufnahme ein: Der beklagte Kollege zahlte den Schaden je zur Hälfte an den Kläger und an eine gemeinnützige Organisation. Außerdem vereinbarten sie, dass der beklagte Kollege keine Schadenersatzansprüche wegen eventueller Datenschutzverstöße geltend machen kann.

 

LAG Düsseldorf, Urteil vom 19.1.2023, Az.: 13 Sa 624/22

 

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08.05.2023 Abänderung einer Vereinbarung zum Trennungsunterhalt

Einfluss der Verfahrensdauer des Scheidungsverfahrens auf den Trennungsunterhalt und Abänderungsmöglichkeiten einer gerichtlichen Vereinbarung

 

Das Oberlandesgericht Brandenburg hat in einem Beschluss vom 16.09.2022 (Az: 13 UF 14/22) festgestellt, dass die Dauer des Scheidungsverfahrens ein Faktor sein kann, der im Einzelfall bei der Entscheidung über eine Abänderung einer gerichtlichen Vereinbarung über den Trennungsunterhalts zu berücksichtigen ist. Eine Verzögerung des Scheidungsverfahrens allein führt jedoch nicht automatisch zu einer Abänderung des Unterhaltsanspruchs.

 

Ob jedoch ein langes Scheidungsverfahren zum Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) führt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und kann nicht pauschal beantwortet werden. Eine Geschäftsgrundlage sind die dem Vertragsschluss zu Grunde liegenden Umstände und Wertungen des Einzelfalls, ohne welche die Vereinbarung so, wie sie vorliegt nicht geschlossen worden wäre.

Wenn sich diese Grundlage ändert, kann dies zu einer Anpassung oder Aufhebung der Vereinbarung führen. Nach der vorgenannten Entscheidung ist dies nur möglich, wenn die Umstände, die zum Abschluss der Vereinbarung führten in diese mitaufgenommen wurden oder jedenfalls durch Auslegung ermittelt werden können.

 

Wenn zum Beispiel bei Abschluss der Trennungsvereinbarung die erst seit Kurzem verheirateten Beteiligten davon ausgegangen sind, dass das Scheidungsverfahren innerhalb eines Jahres abgeschlossen sein würde und es dann aufgrund unvorhergesehener Umstände zu einer Verzögerung kommt, könnte dies zu einem Wegfall der Geschäftsgrundlage führen. In diesem Fall müsste das Gericht entscheiden, ob eine Anpassung oder Aufhebung der Vereinbarung gerechtfertigt ist.

Die Darlegungs- und Beweislast trifft dabei denjenigen, der sich auf den Wegfall der geänderten Geschäftsgrundlage beruft.

 

Das Gericht hat betont, dass alle relevanten Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden müssen, um zu entscheiden, ob eine Abänderung des Unterhalts angemessen ist. Hierbei können die Gründe für die Verzögerung des Scheidungsverfahrens oder die finanzielle Situation der Parteien während dieser Zeit eine Rolle spielen.

 

Die Abänderung der getroffenen Vereinbarung hat unter der größtmöglichen Wahrung der Wertungen und Maßstäbe der ursprünglichen Vereinbarung zu erfolgen.

Hans-Günter Huber

Rechtsanwalt & Fachwanwalt für Familienrecht

 

Sind Sie von dieser Thematik betroffen? Das Team der Rechtsanwälte Passian & Kollegen GbR steht Ihnen gerne zur Verfügung. Rufen Sie uns an oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

29.08.2022 "Chef, ich bin dann mal im Urlaub!"

Es ist Sommer und damit Haupturlaubszeit. Aus diesem Grund folgt nachstehend ein Einblick in die Rechte und Pflichten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer rund um das Thema Urlaub:

Wie viel Urlaub hat ein Arbeitnehmer?

Seine gesetzliche Grundlage findet der Urlaub im Bundesurlaubsgesetz. Etwas anderes gilt, sofern der Urlaub tarif- oder individualvertraglich abweichend geregelt ist. § 3 BurlG regelt, dass jeder Arbeitnehmer jährlich mindestens 24 Werktage Urlaub hat. Arbeitnehmer, die eine 5-Tage Woche haben, haben allerdings demnach nur Anspruch auf 20 Urlaubstage. Als Faustregel kann man sich daran orientieren, dass der Arbeitnehmer immer mindestens vier Arbeitswochen Urlaub hat. Sollte es zu Bruchteilen kommen, so wird ab einem halben Tag auf- und andernfalls abgerundet (§ 5 II BUrlG). Sonntage und gesetzl. Feiertage zählen nicht als Urlaubstage.

 

Zu beachten ist, dass der Urlaub der Erholung dient und nicht nur ein Recht, sondern auch eine Pflicht des Arbeitnehmers ist. Er dient dem Zweck, dass die Arbeitskraft des Arbeitnehmers dem Arbeitgeber erhalten bleibt. Demnach soll die Mitnahme des Urlaubs in das Folgejahr auch nur in Ausnahmefällen erfolgen und bedarf daher der expliziten Genehmigung des Arbeitgebers. Der Resturlaub muss sodann bis spätestens innerhalb der ersten drei Monate des Folgejahres genommen werden (§ 7 III BUrlG). Danach verfällt der übrige Urlaub des Vorjahres. Etwas anderes gilt nur bei Krankheit. Dazu im Verlauf mehr.

 

Urlaub beantragen und genehmigen

Die Entscheidung Urlaub zu nehmen, liegt grundsätzlich beim Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer kann nicht nur, sondern soll nach § 7 I BUrlG seinen gesamten Jahresurlaub am Stück nehmen. Das Gesetz gibt vor, dass die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind. Dabei genügt allerdings die als Überschrift genannte Phrase nicht als Antrag. Eine Selbstbeurlaubung ist unzulässig.

Den beantragten Urlaub kann der Arbeitgeber hingegen nur dann verweigern, wenn dringende betrieblichen Gründe entgegenstehen (§ 7 II BurlG). Dies ist dann der Fall, wenn die Bewilligung des beantragten Urlaubs für den Betrieb existenzgefährdend ist. Als Beispiel sind die Ferien prädestiniert. Wenn alle Mitarbeiter wegen der Schulferien in Urlaub gehen wollen und der Betrieb steht, dann kann der Arbeitgeber den beantragten Urlaub verweigern.

 

Das Recht des Arbeitnehmers, seinen Urlaub frei zu wählen erlischt teilweise, wenn das Unternehmen Betriebsurlaub plant. Während dieses Betriebsurlaubes müssen die Arbeitnehmer Urlaub nehmen. Dies stellt für den Arbeitgeber auch ein probates Mittel dar, um das vorstehende Problem zu lösen, dass alle Mitarbeiter gleichzeitig in Urlaub gehen möchten. Als Arbeitgeber ist allerdings zu beachten, dass Arbeitnehmer, die während der Probezeit einer Urlaubssperre unterliegen während des Betriebsurlaubes weiterbeschäftigt werden oder aber entgeltlich freigestellt werden müssen.

 

Krank im Urlaub

Grundsätzlich gilt, dass Krankheit kein Urlaub ist. Wenn der Arbeitnehmer während seines Urlaubs krank wird, dies dem Arbeitgeber dies mitteilt und eine AU-Bescheinigung vorlegt, sind die Krankheitstage keine Urlaubstage. Nach der Genesung des Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer dennoch seinen Urlaub gewähren (§ 7 I BurlG). Dies gilt sogar unmittelbar im Anschluss an eine Rehabilitationsmaßnahme.

Sofern der Arbeitnehmer wegen einer Erkrankung seinen Jahresurlaubs nicht innerhalb der vorgeschriebenen Zeit nehmen kann, so gilt die zeitliche Grenz des § 7 III BUrlG nicht, d.h. der Arbeitnehmer darf seinen Urlaub auch nach dem 31. März des Folgejahres noch nehmen.

 

Urlaubsgeld oder Urlaub auszahlen

Einen gesetzlichen Anspruch auf Urlaubsgeld gibt es nicht. Urlaubsgeld ist allerding eine freiwillige Gratifikation des Arbeitgebers. Auf diesen Umstand sollte der Arbeitnehmer auch dringend hinweisen. Sofern der Arbeitgeber das Urlaubsgeld ohne diesen Hinweis in drei aufeinanderfolgenden Jahren leistet, entsteht eine sog. betriebliche Übung. Aus dieser betrieblichen Übung erwächst ein Anspruch auf Urlaubsgeld des Arbeitnehmers, d.h. er kann von seinem Arbeitgeber sodann Urlaubsgeld fordern und sogar einklagen.

 

Hiervon zu unterscheiden ist die Möglichkeit sich Urlaub auszahlen zu lassen. Eine richtige Möglichkeit ist es allerdings nicht. Wie eingangs bereits mitgeteilt ist es der Zweck des Gesetzes, dass der Arbeitnehmer den Urlaub auch tatsächlich nimmt, um seine Arbeitskraft zu erhalten. Eine Abgeltung kommt im Regelfall nur dann in Betracht, wenn der Arbeitnehmer seinen Urlaub nicht nehmen konnte. Dies in aller Regel nur der Fall, wenn das Arbeitsverhältnis endet, bevor der Arbeitnehmer den Urlaub einbringen kann. Der Urlaub je nach Beendigungszeitpunkt anteilig auszubezahlen.

 

Darf der Arbeitnehmer während seines Urlaubs eine andere Erwerbstätigkeit ausüben?

Oftmals wollen sich Arbeitnehmer während ihres Urlaubs etwas hinzuverdienen. Bei uns in Bayern sind das beispielsweise Arbeitnehmer, die ihren Jahresurlaub dafür verwenden möchten auf dem Oktoberfest als Bedienung zu arbeiten und dabei ordentliches Geld zu verdienen. Dies steht allerdings in krassem Gegensatz zu dem eigentlichen Sinn und Zweck des Urlaubsanspruchs gegen den Arbeitgeber, denn eine Erholung ist mit dieser Tätigkeit gewiss nicht verbunden. Dementsprechend verbietet § 8 BUrlG jedwede Erwerbstätigkeit des Arbeitnehmers, die dem Urlaubszweck widersprechen. Die gelebte Praxis besteht allerdings häufig darin, dass die Arbeitgeber derartige Nebentätigkeiten in Absprache mit dem Arbeitnehmer dulden oder den Arbeitnehmer für diese Nebentätigkeit unentgeltlich freistellen.

Sofern der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber nicht über die Nebentätigkeit informiert und eine Nebentätigkeitsgenehmigung einholt, kann er durch den Arbeitgeber zumindest abgemahnt werden.

 

„Chef meine Tochter heiratet. Ich brauch Sonderurlaub!“

Sonderurlaub ist im BUrlG nicht geregelt. Dennoch hat der Arbeitnehmer in bestimmten Ausnahmefällen aus dem Arbeitsverhältnis gem. § 616 BGB einen Anspruch auf Sonderurlaub. Hierzu zählt nach der Rechtsprechung bspw. neben der Hochzeit der eigenen Kinder, die Geburt eben jener oder auch ein Trauerfall in der engsten Familienkreis. Zu beachten ist dabei, dass diese den Sonderurlaub rechtfertigende Tatsache den Arbeitnehmer nur für eine nicht unerhebliche Zeit an der Erbringung seiner Arbeitsleistung hindern darf. Hingegen der landläufigen Meinung gibt es für Arztbesuche nur dann Sonderurlaub, wenn es sich um unaufschiebbare Behandlungen handelt und eine Terminvereinbarung außerhalb der Arbeitszeiten nicht möglich ist.

Sonderurlaub verringert zudem nicht den gesetzlichen Urlaubsanspruch nach dem BUrlG, weil er nur von sehr kurzer Dauer ist und nicht der Erholung dient.

 

Vorstehend handelt es sich nur um einen kleinen Überblick über die grundlegendsten Regelungen in Zusammenhang mit dem Urlaub. Es gibt unzählige Einzelfälle und individuelle Rechtsprechung.

Für eine individuelle Betratung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Rufen Sie uns an oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

Ich wünsche Ihnen einen schönen und erholsamen Urlaub!

Hans-Günter Huber

17.05.2022 BGH: Gewerbemiete in der Pandemie – Störung der Geschäftsgrundlage

Mietrecht – Der Bundesgerichtshof stellt mit Urteil vom 12.01.2022, Az. XII ZR 8/21 klar, dass die durch die Covid-19-Pandemie bedingte Schließung eines Einzelhandelsgeschäfts keinen Mangel der Mietsache im Sinne von § 536 Abs. 1 S. 1 BGB darstellt. Allerdings ist im Falle einer Geschäftsschließung aufgrund hoheitlicher Maßnahme ein Anspruch des Gewerbemieters auf Anpassung der Miete wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB in Erwägung zu ziehen.

 

Für die Beurteilung, ob dem Gewerbemieter ein Festhalten an dem unveränderten Mietvertrag unzumutbar ist, sind hierbei sämtliche Umstände des Einzelfalls einschließlich etwaiger finanzieller Vorteile des Mieters aus staatlichen Leistungen zum Ausgleich der pandemiebedingten Nachteile heranzuziehen. Eine pauschale Betrachtungsweise verbietet sich nach Auffassung des BGH.

Voraussetzung einer Vertragsanpassung ist gemäß § 313 Abs. 1 BGB zunächst, dass sich die Umstände, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, nach Abschluss des Vertrages derart schwerwiegend verändert haben, dass die Parteien den Vertrag in Kenntnis dieser Umstände nicht oder nicht mit dem gleichen Inhalt abgeschlossen hätten. Weiter kann eine Anpassung nur insoweit begehrt werden, als einem Vertragsteil unter Berücksichtigung der vertraglichen und/oder gesetzlichen Risikoverteilung ein Festhalten am Vertrag nicht zugemutet werden kann.

Nach der vorgenannten Entscheidung des BGH betrafen die vielfältigen Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie wie Geschäftsschließungen, Kontakt- und Zugangsbeschränkungen und die damit verbundenen massiven Auswirkungen auf das gesellschaftliche und wirtschaftliche Leben in Deutschland während des ersten Lockdown die sogenannte große Geschäftsgrundlage, also die Erwartung der vertragschließenden Parteien, dass sich die grundlegenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen eines Vertrags nicht etwa durch Revolution, Krieg, Vertreibung, Hyperinflation oder eine (Natur-) Katastrophe ändern und die soziale Existenz nicht erschüttern.

Eine Anpassung des Vertrages aufgrund Störung der Geschäftsgrundlage kommt dabei nicht in Betracht, soweit Umstände oder Erwartungen betroffen sind, die nach den vertraglichen Vereinbarungen in den Risikobereich einer Partei fallen sollen. Beruht die enttäuschte Gewinnerwartung des Mieters allerdings auf einer hoheitlichen Maßnahme zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie, geht dies über das normale Verwendungsrisiko des Mieters hinaus.

Gleichwohl kommt eine pauschale Vertragsanpassung dahingehend, dass ohne Berücksichtigung der konkreten Umstände die Miete für den Zeitraum der Geschäftsschließung grundsätzlich um die Hälfte herabgesetzt wird, nicht in Betracht. Es obliegt der Vertragspartei, die sich auf eine Störung der Geschäftsgrundlage beruft, darzulegen und nachzuweisen, welche Nachteile ihr aus der Betriebsschließung entstanden sind, die eine vollständige Mietzahlung für diesen Zeitraum unzumutbar machen. Weiter ist auszuführen und zu belegen, welche zumutbaren Anstrengungen unternommen wurde, um drohende Verluste auszugleichen, insbesondere dass sie sich um mögliche staatliche Hilfeleistungen vergeblich bemüht hat.

Rechtsanwältin Anja Schöller

 

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05.04.2022 MAKE ART NOT WAR

Unter dem Motto "make art not war" findet derzeit eine Benefizaktion des Bildungzentrums St. Wolfgang statt. Die Schülerinnen und Schüler stellen Leinwände mit diesem Schriftzug her. Gegen Spenden können die Leinwände erworben werden. 100% des Erlöses werden an die Caritas in Lemberg im Westen der Ukraine gespendet.

 

Wie wir finden eine starke Idee, die wir natürlich gerne unterstützen.

Übergabe

Heute erhielten wir unsere Leinwand. Rechtsanwalt Stefan Schmitt nahm die Leinwand persönlich von Frau Neumann entgegen. Das Kunstwerk ist sehr gelungen und kann ab sofort bei uns im Stadtgraben 76 bewundert werden.

 

Falls Sie sich ebenfalls beteiligen möchten, hier der offizielle Flyer der tollen Aktion:

24.01.2022 BGH zum Umfang der Ersatzpflicht innerhalb der 130%-Grenze nach Verkehrsunfall

Verkehrsrecht - In einer Ende des vergangenen Jahres ergangenen Entscheidung hat der BGH (Az: VI ZR 100/20) entschieden, dass  der Geschädigte eines Verkehrsunfalls den Ersatz des ihm entstandenen Reparaturaufwandes von der Haftpflichtversicherung des Schädigers, bzw. dem Schädiger verlangen kann, wenn es dem Geschädigten entgegen der Einschätzung des von ihm beauftragten Sachverständigen zur Überzeugung des Tatrichters gelingt, die erforderliche Reparatur seines Fahrzeugs unter Berücksichtigung eines merkantilen Minderwerts innerhalb der 130%-Grenze fachgerecht und in einem Umfang durchzuführen, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat. Zusätzlich ist zwingend notwendig, dass er (=der Geschädigte) den Zustand seines Fahrzeugs wiederherstellen lässt, wie er vor dem Unfall war, und es nach der Reparatur mind. 6 Monate weiternutzt.

 

In dem vorliegenden Fall hatte der Gutachter in Folge eines Verkehrsunfalls aus dem Jahre 2015 die Reparaturkosten auf ca. 7.150 EUR geschätzt. Den Wiederbeschaffungswert des verunfallten PKW ermittelte der Gutachter mit rund 4.500 EUR und den Restwert mit 1.210 EUR. In der Folge wurde die 130 % Grenze überschritten. Dies ist der Fall, wenn die Reparaturkosten (inkl. einer evtl. Wertminderung) den Wiederbeschaffungswert um 30 % übersteigen. Vorliegend war dies ein Betrag bis 5.850 EUR.

Die Versicherung regulierte den Verkehrsunfall daher zunächst auf Totalschadensbasis und leistete den Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 3.290 EUR.

Der Fahrzeugeigentümer ließ das Fahrzeug sodann unter der Verwendung von Gebrauchtteilen sach- und fachgerecht instand setzen. Hierfür entstanden Kosten in Höhe von brutto 5.695 EUR. Die beim Geschädigten tatsächlich angefallenen Reparaturkosten lagen daher innerhalb der 130 % Grenze. Die Versicherung verweigerte die Zahlung unter Bezugnahme auf das Sachverständigengutachten.

 

Der BGH hat in der vorgenannten Entscheidung nunmehr klargestellt, dass der Geschädigte auch Anspruch auf Ersatz der ihm tatsächlich entstanden Kosten hat, sofern er den Beweis erbringen kann, dass die Reparatur innerhalb der 130 % Grenze unter Einhaltung des vom Sachverständigen vorgegebenen Reparaturweges möglich ist. Es kommt allerdings auch darauf an, dass der Geschädigte sein Fahrzeug über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten nach dem Unfallereignis weiterbenutzt, bzw. jedenfalls hält.

 

Rechtsanwalt Hans-Günter Huber

 

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30.09.2021 Rechtsanwalt Hans-Günter Huber nunmehr auch Fachanwalt für Familienrecht

Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Nürnberg hat Herrn Rechtsanwalt Hans-Günter Huber die Befugnis verliehen, die Bezeichnung "Fachanwalt für Familienrecht" zu führen.

 

Fachanwaltsurkunde_H-G_Huber

 

Voraussetzung für die Verleihung war, dass Herr Rechtsanwalt Huber besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen in familienrechtlichen Angelegenheiten nachweisen musste. Solche sind nur dann gegeben, wenn sie erheblich das Maß dessen übersteigen, was üblicherweise durch die allgemeine berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird.

Dazu gehören das Ehe-, Familien- und Kindschaftsrecht unter Einschluss familienrechtlicher Bezüge zum Erb-, Gesellschafts-, Sozial- und Steuerrecht und das Recht nichtehelicher Lebensgemeinschaften.

 

Wir freuen uns, Ihnen daher zukünftig mit Frau Rechtsanwältin Anja Schöller und Herrn Rechtsanwalt Hans-Günter Huber mit zwei ausgewiesenen Fachanwälten des Familienrechts zur Verfügung stehen zu können.

17.09.2021 Rückkehr aus Home-Office kann vom Arbeitgeber eingefordert werden

Während der zurückliegenden Monate wurde von vielen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit aus dem Hoffe-Office erbracht.

In einer entsprechenden Änderung der Arbeitsschutzverordnung zum 27.01.2021 ist sogar eine gesetzliche Verpflichtung für  Arbeitgeber normiert worden, ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Home-Office anzubieten, soweit keine betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.

Diese Verpflichtung zum Angebot eines Home-Office-Arbeitsplatzes endete mit Ablauf des 30.06.2021.

 

In einer aktuellen Entscheidung – Az. 3 SaGa 13/21 – hatte sich das Landesarbeitsgericht München nun mit der Frage zu beschäftigen, inwieweit der Arbeitgeber auch gegen den Willen der Arbeitnehmer wieder die Rückkehr aus dem Home-Office anordnen darf.

Das Gericht führte aus, dass ein Arbeitgeber, welcher im Hinblick auf das Weisungsrecht gemäß § 106 Satz 1 Gewerbeordnung dem Arbeitnehmer gestattet hatte, die Tätigkeit von Hause aus zu bringen, berechtigt ist, diese Weisung dahingehend zu ändern, wenn sich später betriebliche Gründe herausstellen, die gegen eine Erledigung von Arbeiten im Home-Office sprechen. Ein Anspruch auf Arbeiten im Home-Office ergibt sich nach Sicht des Gerichtes weder aus dem Arbeitsvertrag, noch aus der Sars-Cov-2-Arbeitsschutzverordnung. Auch aus § 106 Satz 1 Gewerbeordnung lässt sich keine Pflicht für den Arbeitgeber herleiten, sein Direktionsrecht im Rahmen billigen Ermessens in der gewünschten Weise auszuüben. Die Bestimmung von Arbeitszeit und auch Arbeitsort ist grundsätzlich dem Entscheidungsbereich des Arbeitgebers zugeordnet.

 

Eine allgemeine Gefahr, sich auf dem Weg zur Arbeit mit Covid-19 anzustecken und das allgemeine Infektionsrisiko am Arbeitsort und in eventuellen Pausen würden einer Verpflichtung zum Erscheinen des Mitarbeiters nicht entgegenstehen.

 

Jede Weisung des Arbeitgebers im Rahmen des Direktionsrechtes muss stets dem billigen Ermessen entsprechen. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit zwingende betriebliche Gründe der weiteren Ausübung der Tätigkeit in der Wohnung entgegenstehen.

Selbstverständlich bleibt der Arbeitgeber allerdings im Hinblick auf die gesetzlichen Maßangaben des Arbeitsschutzes und der generellen Fürsorgepflicht verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass auch im betrieblichen Bereich das Ansteckungsrisiko minimiert ist.

Individuell erstellte Hygiene- und Corona-Schutzkonzepte sind nach wie vor von zentraler Bedeutung.

 

Rechtsanwalt Timo Bauer

 

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30.06.2021 Reform des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht [WEG]

Das erste halbe Jahr nach Inkrafttreten der größten Reform zum WEG seit 1951 liegt hinter uns. Das Gesetz zielt im Wesentlichen darauf ab, Regelungen zu einer effizienteren Verwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaften und zur rechtlichen Erleichterung baulicher Veränderungen, insbesondere auch solcher baulichen Maßnahmen zu schaffen, die im individuellen Interesse einzelner Wohnungseigentümer, aber zugleich auch im gesamtgesellschaftlichen Interesse liegen.

1. Erleichterung baulicher Veränderungen

Dementsprechend wurde jeder Wohnungseigentümerin/jedem Wohnungseigentümer grundsätzlich ein Anspruch darauf eingeräumt, auf eigene Kosten den Einbau einer Lademöglichkeit für ein Elektrofahrzeug, den barrierefreien Aus- und Umbau sowie Maßnahmen des Einbruchsschutzes und zum Glasfaseranschluss zu gestatten.

 

2. Vereinfachte Beschlussfassung

Die Beschlussfassung über bauliche Veränderungen der Wohnanlage wurde vereinfacht. Dies gilt v.a. für Maßnahmen, die zu nachhaltigen Kosteneinsparungen führen oder die Wohnanlage in einen zeitgemäßen Zustand versetzen. So erfordern Beschlussfassungen zu Modernisierungen und Sanierungen nicht mehr Einstimmigkeit, sondern es reicht nunmehr die einfache Mehrheit. Problematisch kann dies allerdings vor folgendem Hintergrund werden:

Die Kosten müssen nur diejenigen Eigentümer tragen, die der Maßnahme zugestimmt haben, es sei denn die Modernisierung wurde mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und mehr als der Hälfte der Eigentumsanteile beschlossen. In diesem Fall müssen alle Wohnungseigentümer gemäß ihrer Eigentumsanteile zahlen – allerdings wiederum nicht, wenn die bauliche Veränderung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Durch diese Einschränkung sollen einzelne Eigentümer vor einer finanziellen Überforderung geschützt werden. Umgekehrt ist die Verteilung der Kosten auf sämtliche Eigentümer vorgesehen, wenn sich die Investitionen innerhalb eines „angemessenen Zeitraums“ amortisieren.

3. Effizientere Verwaltung

Im Zuge der effizienteren Organisation der Verwaltung wurde der Verwaltungsbeirat als Kontrollorgan gegenüber dem Verwalter gestärkt.

Die Verwaltung kann nunmehr auf einen zertifizierten Verwalter übertragen werden, der seine Sachkunde in einer Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer nachgewiesen hat. Der Anspruch auf Sachkundenachweis besteht allerdings erst zwei Jahre nach Inkrafttreten der Reform.

Andererseits kann der Verwalter zukünftig über bestimmte Maßnahmen in eigener Verantwortung entscheiden – ohne vorherigen Beschluss der Eigentümer.

Dies gilt, wenn die Maßnahmen von untergeordneter Bedeutung sind und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen, wie beispielsweise bei kleineren Reparaturen, dem Abschluss von Versorgungs- und Dienstleistungsverträgen und der gerichtlichen Durchsetzung von Hausgeldforderungen.

Das Gesetz gibt den Wohnungseigentümern jedoch die Möglichkeit, diejenigen Maßnahmen festzulegen, über die der Verwalter eigenmächtig entscheiden darf.


4. Eigentümerversammlungen

Die Einberufungsfrist wird von zwei auf drei Wochen verlängert, der Aufruf kann jetzt auch in Textform – zum Beispiel per E-Mail – erfolgen.

Die Eigentümer können die Versammlungen selbst einberufen, wenn das dem Verwalter oder Beiratsvorsitzendem nicht möglich ist.

Die Online-Teilnahme an Versammlungen kann gestattet werden.
Reine Online-Veranstaltungen sind jedoch nach wie vor nicht möglich.

Eine Eigentümerversammlung ist generell beschlussfähig, also unabhängig von der Zahl der anwesenden Eigentümer. Auch elektronische Beschlüsse sind erlaubt.

 

5. Neue Formen von Sondereigentum

Sondereigentum kann nunmehr auch an Freiflächen, also beispielsweise Stellplätzen, Terrassen o.ä. bestehen.

 

Rechtsanwältin Anja Schöller

 

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23.02.2021 BGH: Bedienung eines elektronischen Taschenrechners am Steuer ist verboten

Mit aktuellem Beschluss vom 16.02.2021 - (Az.: 4 StR 526/19) hat der Bundesgerichtshof nunmehr die seit längerer Zeit umstrittene Frage geklärt, ob elektronische Taschenrechner auch dem Begriff des „elektronischen Gerätes, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient“ nach der Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO unterfällt.

 

Die maßgebliche Vorschrift in der Straßenverkehrsordnung (StVO) lautet:

Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn

1.         hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und

2.         entweder

a) nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder

b) zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.

Geräte im Sinne des Satzes 1 sind auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder.

 

Entscheidung des BGH:

Nach den Feststellungen des BGH entspricht es dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck des § 23 Abs. 1a StVO, dass auch der elektronische Taschenrechner zu den von der Vorschrift umfassten elektronischen Geräten gehört. Hinsichtlich der Informationsfunktion weist das Gericht auf Folgendes hin:

„Für die Informationsfunktion des Geräts ist es ausgehend vom Wortsinn weder von Bedeutung, ob der Gegenstand der Unterrichtung bereits in dem Gerät gespeichert vorhanden ist oder erst im Wege der Datenübertragung auf das Gerät übermittelt wird, noch hängt sie davon ab, dass der Gegenstand der Unterrichtung im Zuge der Gerätenutzung auf dem Gerät gespeichert wird. Danach ist auch die Durchführung einer Rechenoperation mittels eines elektronischen Taschenrechners zur Ermittlung eines auf dem Gerät ablesbaren Ergebnisses als Informationsvorgang anzusehen.“

Unter Berücksichtigung der Verordnungsbegründung entspreche es dem Willen des Gesetzgebers, das Tatbestandsmerkmal eines der Information dienenden Gerätes weit auszulegen.

Der Begründung des Gesetzgebers sei darüber hinaus zu entnehmen, dass es für die Anwendbarkeit der Vorschrift weder auf eine Datenübertragung auf das Gerät noch eine Speicherfunktion des Geräts ankommen sollte.

 

Fazit für die Praxis:

Auch die Nutzung eines elektronischen Taschenrechners während der Fahrt stellt wie die Benutzung eines Mobiltelefons einen Verstoß nach § 23 Abs. 1a StVO dar und zieht ein Bußgeld von 100,- EUR sowie 1 Punkt in Flensburg nach sich. Entsteht dabei eine Gefährdungssituation, erhöht sich das Bußgeld auf 150,- EUR und es droht ein Fahrverbot von einem Monat inkl. 2 Punkten. Bei einer Sachbeschädigung während der Benutzung eines elektronischen Gerätes droht ein Bußgeld von 200,- EUR mit 2 Punkten in Flensburg und ein einmonatiges Fahrverbot.

Dennoch ist eine Verteidigung gegen derartige Vorwürfe auch nach dieser Entscheidung keinesfalls aussichtslos und muss von Einzelfall zu Einzelfall genau geprüft werden.

Wird Ihnen als Fahrzeugführer die Benutzung eines elektronischen Gerätes im Straßenverkehr vorgeworfen? Dann zögern Sie nicht und kontaktieren Sie uns umgehend. Eine frühe Einbeziehung eines auf Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalts erhöht die Chancen auf eine erfolgreiche Verteidigung.

 

Übrigens: Auch die Benutzung eines Mobiltelefons oder ähnlicher elektronischer Geräte während des Radfahrens ist verboten und führt zu einer Geldbuße von 55,- EUR.

 

Rechtsanwalt Stefan Schmitt

15.02.2021 BGH zu elterlicher Aufsichtspflicht und Tierhalterhaftung bei Pferdesportveranstaltungen

Pferderecht: Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 19.01.2021 die Grenzen der Tierhalterhaftung und die Anforderungen an die elterliche Aufsicht konkretisiert.

 

Am Rande eines Reitturniers waren die Pferde der Starter in deren Transportern untergebracht. Auf Grund der hohen Temperaturen waren dabei die Rampen der Pferdeanhänger geöffnet. Ein knapp drei Jahre altes unbeaufsichtigtes Kind war in einen dieser geöffneten Anhänger geklettert und vom dem darin befindlichen Pferd getreten und am Kopf verletzt worden.

 

Der BGH hatte nun zu entscheiden, wer für die Heilbehandlungskosten des verletzten Kindes aufkommen muss. Die Eltern hatten die Tierhalterin und den Turnierveranstalter als Grundstückseigentümer auf Zahlung verklagt.

 

Der BGH entschied in seinem Urteil Az.: VI ZR 210/18 zu Gunsten der Tierhalterin und des Veranstalters. Die Halterin und der Grundstückseigentümer hatten keine Vorkehrungen treffen müssen, um zu verhindern, dass das Kind in den Pferdeanhänger gelangt.

 

Ein Veranstalter, als Grundstückseigentümer darf sich zwar nicht darauf verlassen, dass Kinder nicht unbefugt in einen Gefahrenbereich gelangen. Auch sind an die Verpflichtung zur Gefahrenabwehr umso strengere Maßstäbe zu stellen, je größer der Anreiz ist, den die Gefahrenquelle, hier also die Pferde, ausübt und je weniger die Kinder in der Lage sind, die Gefährlichkeit zu erkennen.

 

Der Tierhalter ist ebenso für eine sichere Unterbringung seines Tieres verantwortlich, insbesondere dann, wenn der Gefahrenbereich der Tiere für die Kinder zugänglich ist.

Der Tierhalter darf sich allerdings demgegenüber in einem gewissen Umfang darauf verlassen, dass die für ein Kind Verantwortlichen ein Mindestmaß an sorgfältiger Beaufsichtigung wahrnehmen. Dadurch werden die von dem Tier ausgehenden Gefahren gewissermaßen neutralisiert, sodass sich die Verantwortung des Tierhalters reduziert.

 

Das Gericht führt weiter aus, dass ein Kleinkind unter Berücksichtigung der besuchten Veranstaltung und der örtlichen Gegebenheiten so beaufsichtigt werden muss, dass es jedenfalls nicht aus dem Blick gelassen wird und gegebenenfalls sofort an die Hand genommen werden kann. Wird die Beaufsichtigung nicht lückenlos durchgeführt, handelt es sich um ein Aufsichtsversagen der Eltern. Dieses Versagen verschiebt nicht die Verantwortung automatisch auf den Tierhalter und Grundstückseigentümer.

Auch bei älteren Kindern bestimmt sich der Umfang der gebotenen Aufsicht nach deren Alter, Charakter und Eigenart sowie nach den Anforderungen der konkreten Situation. Zudem muss berücksichtigt werden, dass sich ältere und verantwortungsvollere Kinder nicht einer erkennbaren Gefahr aussetzen.

 

Die Verantwortung für die Verletzung und deren Folgen sieht der BGH wegen der Verletzung der Aufsichtspflicht im entschiedenen Fall demnach bei den aufsichtspflichtigen Eltern.

Rechtsanwalt Hans-Günter Huber

 

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14.12.2020 Desinfektionskosten bei Regulierung von KFZ-Haftpflichtschäden

Die aktuell vorherrschende Corona-Pandemie Situation bereitet uns nicht nur große Einschränkungen im Alltag - nein sie schlägt sich auch auf viele Rechtsgebiete nieder. Gerade bei der Reparatur von Verkehrsunfällen entstehen erhöhter Arbeitsaufwand und damit verbundene zusätzliche Kosten. Da die Haftpflichtversicherungen bei der Regulierung immer wieder diese zusätzlichen Desinfektionskosten unberechtigt kürzen, möchten wir Ihnen hierzu einen kurzen Überblick über die aktuelle Rechtsprechung geben.

 

1.       Fahrzeugdesinfektionskosten in einer Werkstattrechnung

 

Neuerdings finden sich auf Werkstattrechnungen neue Abrechnungspositionen für den Zeit- und Materialaufwand der Fahrzeugdesinfektion nach einer Reparatur eines Unfallschadens. Die gegnerischen Haftpflichtversicherungen bezeichnen diese Kosten als nicht unfallursächlich und verweigern die Erstattung oft mit der Begründung, dass die Ausbreitung der Pandemie in dem Bereich der Fahrzeugbesichtigung nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht zu erwarten sei und dass eine zufällige äußere Verbindung zwischen dem schädigenden Ereignis und vermeintlichem Schaden nicht genüge. Oft wird auch argumentiert, die Fahrzeugdesinfektion sei bereits in den Stundensätzen enthalten und gehöre zu den Arbeitsschutzmaßnahmen einer jeden Autowerkstatt.

Diese Argumentation überzeugt jedoch zurecht viele Gerichte nicht. Die Desinfektionskosten unterfallen den Grundsätzen des sog. „Werkstattrisikos“ und sind als erforderlicher Arbeitsaufwand anzusehen. Der Geschädigte kann diese daher ohne Weiteres erstattet verlangen.

Hierzu sind folgende Argumente aufzuführen:

  • Gerade viele Versicherungen billigen Ihren Partnerwerkstätten wohlwollend eine Desinfektionspauschale zu und empfehlen selbst auf den eigenen Webseiten Ihren Kunden eine Fahrzeugdesinfektion nach einem Werkstattaufenthalt.
  • Die Notwendigkeit einer Desinfektion im Fall einer Pandemie ist weder ungewöhnlich noch überraschend. Jeder Geschädigte kann spätestens nach dem ersten Lockdown damit rechnen, dass eine Fahrzeugreparatur auch den Desinfektionsvorgang beinhaltet. Einer vertraglichen Vereinbarung hierzu bedarf es nicht (AG München, Hinweisbeschluss vom 05.11.2020 und Urteil vom 27.11.2020 – 333 C 17092/20).
  • Die Berufsgenossenschaften geben zum Schutz der Werkstatt-Mitarbeiter Fahrzeugdesinfektionen als Arbeitsschutzvorschriften vor. Eine Umlage dieser Arbeitsschutzmaßnahmen auf den Kunden ist zulässig.
  • Die Desinfektionskosten sind gerade nicht bereits in den Stundenlöhnen enthalten. Dies würde nämlich im Umkehrschluss bedeuten, dass sich seit dem Ausbruch der Coronapandemie die Stundensätze nicht nur unerheblich erhöht haben müssten, was jedoch nachweislich nicht der Fall ist.

Das ortsansässige AG Straubing urteilte am 04.11.2020 – 2 C 694/20 hierzu:

„Dabei ist es keinesfalls so, wie die Beklagtenseite meint, dass Arbeitsschutzmaßnahmen nicht auf den Kunden umgelegt werden dürfen. Ein Rechtssatz, nachdem der Unternehmer Arbeitsschutzmaßnahmen aus seinem Unternehmerlohn zahlen müsse ist nicht vorhanden. Vielmehr können derartige Maßnahmen durch Erhöhung des Stundenlohns geschehen oder eben durch Erhebung einer Pauschale.“

 

Folgende Gerichte haben Desinfektionskosten bisher als erstattungsfähig anerkannt:

-          AG München, Verfügung vom 05.11.2020 und Urteil vom 27.11. – 333 C 17092/20

-          AG Straubing, Urteil vom 04.11.2020 – 2 C 694/20

-          AG Bad Neuenahr, Urteil vom 29.10.2020 – 31 C 349/20

-          AG Coburg, Urteil vom 26.10.2020 – 14 C 2259/20

-          AG Ellwangen, Urteil vom 15.10.2020 – 2 C 218/20

-          AG Heinsberg, Urteil vom 04.09.2020 – 18 C 161/20

-          AG Landsberg/Lech, Urteil vom 15.10.2020, 1 C 468/20

-          AG Langen, Urteil vom 29.10.2020 – 55 C 89/20

-          AG Sonthofen, Urteil vom 19.10.2020 – 1 C 368/20

 

2.       Fahrzeugdesinfektionskosten in einer fiktiven Abrechnung

 

Bei einer fiktiven Abrechnung des Fahrzeugschadens nach Sachverständigengutachten liegen uns bislang noch keine Urteile vor. Nach dem BGH kommt es jedoch hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit darauf an, ob diese Abrechnungsposition bei einer gedachten Reparatur auch in einer gedachten Rechnung enthalten wäre (BGH Urteil vom 18.02.2020 – VI ZR 115/19, DAR 2020, 325; Urteil vom 29.10.2019 – VI ZR 45/19, DAR 2020, 83; Urteil vom 20.10.2009 – VI ZR 53/09, DAR 2010, 77). Auch hier kann das Argument der Versicherer nicht überzeugen, dass die Kosten einer Fahrzeugdesinfektion nicht erstattungsfähig seien, da sie ja tatsächlich nicht anfallen und somit kein erstattungsfähiger Schaden gegeben sei. Selbstverständlich wird bei einer fiktiven Abrechnung nicht repariert, das ist eben die Voraussetzung einer fiktiven Schadensabrechnung. Dennoch ist dem Geschädigten ein erstattungsfähiger Schaden entstanden.

Wie die Gerichte jedoch hierzu entscheiden, bleibt abzuwarten.

 

3.       Fahrzeugdesinfektionskosten bei Gutachtenstellung

 

Auch hierzu liegt noch keine aktuelle Rechtsprechung vor. Dennoch sind die Grundsätze argumentativ auf die Arbeit des Gutachters übertragbar, denn auch ein Gutachter hat Kontakt mit dem Fahrzeuginnenraum und muss zu seiner eigenen Sicherheit das Fahrzeug vor und nach der Begutachtung einer Desinfektion unterziehen.

Rechtsanwalt Ralph Bergmann

 

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01.12.2020 Kindesunterhalt ab dem 01. Januar 2021

Das OLG Düsseldorf hat in seiner Pressemitteilung vom 01.12.2020 die ab dem 01.01.2021 gültige Düsseldorfer Tabelle zur Berechnung des Kindesunterhalts veröffentlich.

 

Die neuen Änderungen betreffen einerseits die Bedarfsätze von Kindern.

So wurde der Mindestunterhaltsbetrag für 0- bis 5-Jährige Kinder um 24,00 EUR auf nunmehr 393,00 EUR, der von Kindern zwischen 6 und 11 um 27,00 EUR auf 451,00 EUR und von Kindern zwischen 12 und 17 um 31,00 EUR auf 528,00 EUR angehoben.

Bei Volljährigen wurde der Bedarfssatz auf 564,00 EUrR angepasst. Dies entspricht einer Erhöhung um 34,00 EUR.

 

Wie bislang auch ist auf den Bedarf das hälftige Kindergeld anzurechnen. Dieses beträgt ab Januar 2021 für ein erstes und zweites Kind 219,00 EUR, für ein drittes Kind 225,00 EUR und ab dem vierten Kind 250,00 EUR.

 

Bislang noch offengelassen wurde, wie die Fortschreibung der Düsseldorfer Tabelle in Anbetracht der Entscheidung des BGH vom 16.09.2020 gestaltet wird. Das Gericht kündigt an diese Fortschreibung in der Tabelle ab dem Jahr 2022 zu berücksichtigen und die Leistungsstufen entsprechend anzupassen. Nähere Einzelheiten zu der Entscheidung des Bundesgerichtshofes finden Sie weiter unten in der Rubrik "Aktuelles".

 

Hier finden Sie die aktuelle Düsseldorfer Tabelle zum Download.

 

Sie möchten sich informieren, ob der von Ihnen zu bezahlende Unterhaltsbetrag stimmt oder Ihr Kind das bekommt, was ihm zusteht?

Wir stehen Ihnen gerne zur Berechnung des aktuellen Unterhaltszahlbetrages zur Verfügung. Vereinbaren Sie einfach telefonisch einen Termin in unserem Haus oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

Hans-Günter Huber (Rechtsanwalt)

10.11.2020 Auskunftsanspruch beim Kindesunterhalt

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner jüngsten Entscheidung zum Unterhaltsrecht klargestellt, dass auch Spitzenverdiener ihr Einkommen offenlegen müssen. Zudem gibt der BGH seine bisherige Rechtsprechung zur Begrenzung der Düsseldorfer Tabelle auf und lässt auch für Einkommen bis zur Höhe des Doppelten des Höchstbetrages der Düsseldorfer Tabelle eine schematische Berechnung zu.

 

Der BGH führt in seinem Beschluss vom 16.09.2020 (Az.: XII ZB 499/19) aus, dass der Auskunftsanspruch des Kindes gegen den barunterhaltspflichtigen Elternteil nicht allein wegen dessen Erklärung „uneingeschränkt leistungsfähig“ zu sein entfalle.  Dies nicht zuletzt, weil das unterhaltsberechtigte Kind die Auskunft benötigt, um Mehr- und Sonderbedarf geltend zu machen.

 

Zur Begründung führt das Gericht aus, dass der Auskunftsanspruch nur dann entfalle, wenn die begehrte Auskunft für den Unterhaltsanspruch oder die Unterhaltsverpflichtung keinerlei Bedeutung habe. Dies ist bspw. der Fall, wenn die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen feststehe und der Unterhalt sich nach festen Bedarfssätzen richte.

Grundsätzlich sind Verwandte in gerader Linie einander zur Auskunft über ihre Einkünfte und Vermögen verpflichtet, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruches erforderlich ist. Diese Verpflichtung besteht allerdings nur dann nicht, wenn feststeht, dass die Auskunft den Anspruch unter keinem Gesichtspunkt beeinflussen kann.

Nachdem allerdings auch die Erklärung, dass der Verpflichtete uneingeschränkt leistungsfähig sei so zu verstehen ist, dass der Verpflichtete auf die Einrede der fehlenden Leistungsfähigkeit verzichtet, ergibt sich hieraus nicht der Rückschluss, dass die Auskunft den Unterhalt nicht beeinflussen kann. Neben der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten kommt es zudem auf den Bedarf des berechtigten Kindes an. Das Kind leitet seine Lebensstellung von den Eltern, bzw. deren wirtschaftlichen Verhältnissen ab. Die Unterhaltspflicht des Verpflichteten wird dabei auf den Betrag beschränkt, den dieser nach seinen Einkommensverhältnissen bezahlen muss. Als Bemessungsgrundlage bedarf das Kind nach den Grundsätzen der Beweislast der vollständigen Auskunft des Verpflichteten.

 

Die Höhe des Bedarfes bemisst sich sodann nach der Düsseldorfer Tabelle.

Deren Bereich reicht bislang von der Einkommensstufe „1“ (bis 1.900,00 EUR monatliches Nettoeinkommen) bis zur Einkommensstufe „10“ (5.101 EUR bis 5.500 EUR). Darüber hinaus weist die Tabelle keine Bedarfsätze mehr aus. Der BGH hält an seiner bisherigen Rechtsprechung, dass bei über diese Tabellensätze hinausgehenden Einkommen eine Pauschalierung des Bedarfes nicht interessengerecht sei nicht mehr fest und konstatiert, dass eine begrenzte Fortschreibung der in der Düsseldorfer Tabelle enthaltenen Bedarfsbeträge bis zur Höhe des Doppelten des höchsten darin (zur Zeit) ausgewiesenen Einkommensbetrages nicht ausgeschlossen ist.

 

Neben der Geltendmachung des reinen Unterhaltsbetrages nach der Düsseldorfer Tabelle besteht die Möglichkeit einmaligen Sonderbedarf (bspw. Zuzahlung zur Zahnspange) oder wiederkehrenden Mehrbedarf (bspw. Nachhilfekosten) vom Unterhaltsverpflichteten zu fordern. Dieser wird, anders als der Barunterhalt nicht allein auf Grundlage des Einkommens des Unterhaltspflichtigen im Rahmen pauschaler Beträge berechnet, sondern bemisst sich nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern. Es wird hier eine Quote aus dem Verhältnis des Einkommens der Kindsmutter und des Kindsvaters gebildet.

Um diese Quote zu ermitteln benötigt das Kind in jedem Fall die Auskunft zum Einkommen beider Elternteile, sodass sich auch hieraus eine Auskunftspflicht ergibt.

Hans-Günter Huber (Rechtsanwalt)

 

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01.07.2020 Rittigkeitsprobleme sind kein Sachmangel

Pferderecht: Der Bundesgerichtshof stellt in seiner jüngsten Entscheidung rund um das Thema Pferd klar, dass sog. Rittigkeitsprobleme keinen Sachmangel darstellen.

 

In seinem Urteil vom 27.05.2020 stellt der BGH fest, dass Widersetzlichkeiten in Form von Bocken oder Blockieren des Pferdes (sog. Rittigkeitsprobleme) für sich gesehen keine Abweichung der vertraglichen Ist- von der Sollbeschaffenheit im Sinne des Kaufrechts sind. Bei einem Pferd handelt es sich „um ein Lebewesen […], dass – anders als Sachen – mit individuellen Anlagen ausgestattet und dementsprechend mit sich daraus ergebenden unterschiedlichen Risiken behaftet ist.“

Nach Ansicht des Gerichts hat der Verkäufer eines Tieres, „sofern eine anderslautende Beschaffenheitsvereinbarung nicht getroffen wird dafür einzustehen, dass es bei Gefahrübergang nicht krank ist und sich auch nicht in einem (ebenfalls vertragswidrigen) Zustand befindet, aufgrund dessen bereits die Sicherheit oder zumindest die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass es alsbald erkranken wird und infolgedessen nicht mehr einsetzbar wäre.“

Die Folge ist, dass „die Eignung eines klinisch unauffälligen Pferdes für die gewöhnliche oder die vertraglich vorausgesetzte Verwendung als Reitpferd nicht schon dadurch beeinträchtigt [wird], dass aufgrund von Abweichungen von der „physiologischen Norm“ eine (lediglich) geringe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass es zukünftig klinische Symptome entwickeln wird, die seiner Verwendung als Reitpferd entgegenstehen.“

 

Das bedeutet, dass beim Pferdekauf, sofern nicht eine Beschaffenheit explizit vereinbart wurde, nach Übergabe des Pferdes auftretende Rittigkeitsprobleme keinen Sachmangel darstellen. Insoweit kann hierauf auch kein Nachbesserungsverlangen oder Rücktritt von Kaufvertrag gestützt werden.

 

Der Bundesgerichtshof setzt sich in seiner Entscheidung auch mit dem Problem auseinander, dass das Pferd und der/die Käufer/in nicht miteinander harmonieren. „Folgt ein Pferd dem Reiter nicht, sondern widersetzt sich ihm, kann jedoch – auch bei qualifizierten Reitern – nicht ausgeschlossen werden, dass dies weder auf klinischen Symptomen des Pferdes noch dem Reitstil oder der sonstigen Handhabung des Pferdes durch den Reiter beruht, sondern auf einem natürlichen Risiko, etwa […] auf einer „Disharmonie“ beziehungsweise einer unzureichenden Verständigung zwischen Reiter und Pferd.“

Es liegt hierin kein Sachmangel, sondern es realisiert sich lediglich der Umstand, dass es sich bei dem Kaufgegenstand um ein Lebewesen mit individuellen Anlagen und sich daraus ergebenden unterschiedlichen Risiken handelt. „Der Käufer eines lebenden Tieres“, so die Richter weiter, „kann redlicherweise nicht erwarten, dass er – auch ohne besondere (Beschaffenheits-) Vereinbarung – ein Tier mit „idealen“ Anlagen erhält, mit dem er gänzlich unproblematischen Umgang pflegen und von ihm etwa erhoffte (rasche) Ausbildungsfortschritte und Wettkampferfolge tatsächlich erzielen kann.“

Hans-Günter Huber (Rechtsanwalt)

 

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24.04.2020 Neuerungen bei Bußgeldern im Straßenverkehr

Mit Datum 28.04.2020 gilt die Neufassung der Straßenverkehrsordnung, auf die sich Bund und Länder nach intensiver Diskussion im Februar geeinigt hatten und die am 27.04.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wird. Damit gelten auch – teilweise erheblich – höhere Bußgelder.

1. Für welche Verkehrsverstöße gelten die neuen Bußgelder?

Für alle Verkehrsverstöße, die noch bis zum 27.04.2020 um 23.59 Uhr begangen wurden, gilt weiterhin altes Recht und damit die alten Bußgeldsätze. Das heißt aber auch, für Verstöße, die ab dem 28.04.2020 um 00.00 Uhr und danach begangen werden, gelten ab sofort die neuen und höheren Bußgelder.

2. Was ändert sich bei Geschwindigkeitsverstößen?

Die Sanktionen für zu schnelles Fahren werden deutlich verschärft. So wird künftig innerorts ein Fahrverbot bereits bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung ab 21 km/h verhängt, außerorts ab einer Überschreitung von 26 km/h. 

3. Was ändert sich bei den Halt- und Parkverstößen?

Höhere Geldbußen werden für das verbotswidrige Parken auf Geh- und Radwegen sowie das unerlaubte Halten auf Schutzstreifen (neu) fällig, ebenso für das Parken und Halten in zweiter Reihe. Für diese Verstöße werden die Geldbußen von derzeit ab 15 Euro auf bis zu 100 Euro erhöht. Wenn in den beschriebenen Fällen andere Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet werden, eine Sachbeschädigung erfolgt oder das Fahrzeug auf dem Geh- oder Radweg länger als eine Stunde parkt, droht zusätzlich der Eintrag eines Punktes in das Fahreignungsregister. Für das unberechtigte Parken auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz werden die Geldbußen von 35 auf 55 Euro angehoben.
Neu eingeführt wird der Tatbestand für das unberechtigte Parken auf einem Parkplatz für elektrisch betriebene Fahrzeuge. Dafür wird ein Verwarngeld von 55 Euro fällig.
Das rechtswidrige Parken an engen oder unübersichtlichen Straßenstellen oder im Bereich einer scharfen Kurve wird zukünftig statt mit 15 Euro mit 35 Euro geahndet. Für allgemeine Halt- oder Parkverstöße werden die Bußgelder von bis zu 15 Euro auf bis zu 25 Euro angehoben.

4. Was ändert sich beim Abbiegen sowie Ein-& Aussteigen zum Schutz vor Radfahrern?

Bei fehlerhaften Abbiegevorgängen oder bei Verletzung der Sorgfaltspflicht beim Ein- oder Aussteigen werden die Geldbußen verdoppelt.

5. Was ist Auto-Posing und welche Bußgelder drohen?

Für das sogenannte Auto-Posing, also das Verursachen von unnötigem Lärm und einer vermeidbaren Abgasbelästigung etwa durch unnützes Hin- und Herfahren, fallen zukünftig statt bis zu 20 Euro bis zu 100 Euro Bußgeld an.

 

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23.03.2020 Arbeitsrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Corona-Virus-Pandemie (SARS-COV-2)

In diesen hochgradig turbulenten und auch für die Rechtspflege äußerst belastenden Zeiten möchten wir Ihnen einige arbeitsrechtliche Fragestellungen im Zusammenhang der aktuellen Lage näherbringen.

 

Folgende Themenkreise sollten differenziert betrachtet werden:

  1. Betriebsschließung aufgrund einer behördlichen Anordnung
  2. Persönliche Verhinderung durch Arbeitnehmer/-in im Hinblick auf ein ausgesprochenes Beschäftigungsverbot oder eine Quarantänemaßnahme
  3. Persönlich unmittelbare Erkrankung des Arbeitnehmers/-in am COVID-19
  4. Unmöglichkeit der Arbeitserbringung für den Arbeitnehmer/-in aufgrund betreuungsbedürftiger Kinder durch Schließung der Betreuungseinrichtungen Kindergarten, Kita oder Schule

 

Zu 1: Betriebsschließung aufgrund einer behördlichen Anordnung

 

Wird aufgrund einer behördlichen Maßnahme durch COVID-19-Erkrankungen im Bereich der Belegschaft, oder aber auch durch Versorgungsengpässe (Produktionsausfall bei Lieferanten, Materialversorgung, etc.) die Betriebstätigkeit des Arbeitgebers vorübergehend völlig oder teilweise eingestellt, behalten die Arbeitnehmer in diesen Fällen regelmäßig den vollen Entgeltanspruch, auch wenn sie keine Arbeitsleistung erbringen. Nach § 615 Abs. 3 BGB werden derartige Fälle unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges und der sogenannten Betriebsrisikolehre behandelt. Wenn der Arbeitnehmer arbeitsfähig und arbeitsbereit ist, der Arbeitergeber allerdings aus Gründen, die in der betrieblichen Sphäre liegen, die Arbeitsleistung nicht entgegennehmen kann, ist er zur Fortzahlung der regulären Vergütung verpflichtet.

 

Zu 2: Persönliche Verhinderung durch Arbeitnehmer/-in im Hinblick auf ein ausgesprochenes Beschäftigungsverbot oder eine Quarantänemaßnahme

 

In denjenigen Fällen, in denen der Arbeitnehmer, ohne selbst persönlich unmittelbar erkrankt zu sein, von einer behördlichen Maßnahme, wie Tätigkeitsverbot oder häusliche Quarantäne betroffen ist, wird regelmäßig ein vorübergehender, in der Person des Arbeitnehmers liegender Verhinderungsgrund angenommen, der den Arbeitgeber, trotz Wegfalls zur Arbeitsleistung zur Entgeltfortzahlung verpflichtet (§ 616 BGB )

Hier ist allerdings einschränkend zu berücksichtigen, dass es sich um eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit handeln muss. Maßgeblich ist hier das Verhältnis von Verhinderungszeit zur gesamten und voraussichtlichen Dauer des Arbeitsverhältnisses.

Zeiträume im Einzelfall bis zu 2 Wochen werden hier ggfs. als noch nicht erhebliche Zeitspanne noch akzeptiert. Allerdings ist hier darauf hinzuweisen, dass bei längerer Dauer ohne eine entsprechende Vereinbarung überhaupt kein Anspruch besteht, auch nicht für ein an sich geringen Teil oder wenige Tage. In einer Entscheidung aus dem Jahre 1978, Az.: III ZR 43/77 hat der Bundesgerichtshof aber auch einen Zeitraum von höchstens 6 Wochen angenommen. Zudem ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Vorschrift des § 616 BGB durch Einzel- oder Tarifvertrag zulässigerweise eingeschränkt oder gar komplett ausgeschlossen ist.

 

In allen diesen Fällen erhalten Personen, allerdings dann einen öffentlich-rechtlichen Entschädigungsanspruch nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes. Die diesbezüglich zu zahlender Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall. Der Arbeitgeber tritt hier für die ersten 6 Wochen in Vorleistung, erhält allerdings auf Antrag die Beträge erstattet. Nach Ablauf von 6 Wochen zahlt der Statt unmittelbar in Höhe des Krankengeldes weitere Leistungen.

 

Zu 3: Persönlich unmittelbare Erkrankung des Arbeitnehmers/-in am COVID-19

 

Im Falle einer persönlichen unmittelbaren Erkrankung des Arbeitnehmers an COVID-19 und damit verbundener Arbeitsunfähigkeit greifen die Vorschriften des Entgeltfortzahlungsgesetzes. Wird nach § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von 6 Wochen. Nach diesem Zeitraum greift der gesetzliche Krankengeldanspruch gegenüber den Krankenkassen ein.

 

Zu 4: Unmöglichkeit der Arbeitserbringung für den Arbeitnehmer/-in aufgrund betreuungsbedürftiger Kinder durch Schließung der Betreuungseinrichtungen Kindergarten, Kita oder Schule

 

Von dieser Konstellation umfasst sind alle Fälle, in welchen die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer aufgrund der Schließung einer Schule, Kita oder des Kindergartens mangels anderweitiger Betreuungsmöglichkeit zur Betreuung des eigenen Kindes die Arbeitsleistung nicht aufnehmen kann.  In diesen Fällen bleiben die Eltern deshalb ihrer Arbeit fern, weil sie ihrer gesetzlichen Elternpflicht nachkommen und für ihr Kind sorgen müssen, was als Grund, welcher in der persönlichen Sphäre liegt, die Anforderung des § 616 BGB erfüllt. Mögliche anderweitige Betreuungsmöglichkeiten müssen allerdings vorrangig in Anspruch genommen werden. Nur in dem Falle, in welchem die erforderliche Kinderbetreuung nicht im erforderlichen Umfang sichergestellt werden kann, liegt ein Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitnehmers vor, da die Leistungserfüllung unzumutbar sein wird (§ 275 Abs. 3 BGB). Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer von der vertraglichen Verpflichtung zur Leistungserbringung frei wird. Bei derartigen Fällen eines Leistungsverweigerungsrechts aus persönlichen Verhinderungsgründen ist nur unter engen Voraussetzungen ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts gegeben. Ein solcher Entgeltzahlungsanspruch kann sich aus § 616 BGB für eine nicht verhältnismäßig erhebliche Zeit ergeben. Es gilt hier das unter Punkt 2 Gesagte. Selbstverständlich können auch derartige Situationen über Urlaubsgewährung oder Arbeitszeitkontenregelungen kurzfristig „entschärft“ werden. Hier ist es gefragt, ein der jeweiligen Situation angepasstes Einvernehmen zwischen den Arbeitsvertragsparteien zu erzielen.

 

 

Auf Arbeitgeberseite ist im Falle der vorübergehenden Betriebsschließungen oder erheblichen Einschränkungen der Betriebstätigkeit die Möglichkeit zur Beantragung von Kurzarbeitergeld in Betracht zu ziehen. Darüber hinaus legt die Bundesregierung, ausführend durch die jeweiligen Landesregierungen, auch erhebliche Finanzierungs- und Liquiditätsbeihilfen und Zuschussprogramme auf. Dieses Soforthilfeprogramm der Bayerischen Staatsregierung richtete sich sowohl an Betriebe und Freiberufler, welche durch die CORONA-Krise in eine existenzbedrohliche wirtschaftliche Schieflage und in Liquiditätsengpässe geraten sind. Entsprechende Antragsformulare sowie weiterführende Informationen erhalten Sie über die eingerichteten Soforthilfe-Hotline der jeweiligen Bezirksregierungen.

 

Die derzeit vorherrschende außergewöhnliche Lage erfordert auch von den Arbeitsvertragsparteien außergewöhnliche Vereinbarungen, da die Arbeitgeber auch nach Beendigung der Krise auf leistungsfähige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zählen möchten und umgekehrt auch die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch weiter einer beruflichen Tätigkeit nachgehen wollen.

 

Wir möchten darauf hinweisen, dass obige Ausführungen eine fundierte anwaltschaftliche Beratung nicht ersetzen können. Wir sind auch bemüht, durch momentane Aufhebung des persönlichen direkten Parteiverkehrs die Handlungsfähigkeit unserer Kanzlei weiter aufrechtzuerhalten. Sie können sich gerne telefonisch oder via E-Mail bei Beratungsbedarf mit unserem Hause in Verbindung setzen.

 

Wir wünschen Ihnen alles Gute und vor allem gilt: „Bleiben Sie gesund!“

12.02.2020 Aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs zur Eigenbedarfskündigung

Mit aktuellem Urteil vom 11.12.2019 hat der Bundesgerichtshof, Az: VIII ZR 144/19, jüngst entschieden, dass Mieter zwar nach § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB einer an sich gerechtfertigten ordentlichen Kündigung des Vermieters widersprechen und von ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen können. Voraussetzung ist dabei, dass die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter oder seine Familie eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist.

 

Einbezogen werden müssen in diese Beurteilung sämtliche Umstände des Einzelfalls. Dies erfordert wiederum seitens der Gerichte eine sorgfältige Tatsachenfeststellung aller für die Abwägung maßgeblichen Interessen beider Seiten.

 

Eine Ersatzwohnung ist insoweit bereits angemessen, wenn sie im Vergleich zu der bisherigen Wohnung den Bedürfnissen des Mieters entspricht und finanziell für ihn tragbar ist. Die Wohnung muss dabei dem bisherigen Wohnraum weder hinsichtlich ihrer Größe, ihres Zuschnitts oder ihrer Qualität noch nach ihrem Preis vollständig entsprechen. Gewisse Einschnitte sind dem Mieter zuzumuten. Auch ist zu berücksichtigen, ob der Mieter für eine Ersatzwohnung erstmals oder in höheren Umfang Sozialleistungen erhalten würde.

Die Obliegenheit des Mieters, sich mit Hilfe von Verwandten und Bekannten oder öffentlichen und privaten Stellen sowie unter Inanspruchnahme geeigneter Medien ernsthaft und nachhaltig um eine angemessene Ersatzwohnung zu bemühen, richtet sich zudem danach, was dem Mieter unter seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zuzumuten ist. Gelegentliche Bemühungen sind jedenfalls nicht ausreichend.

 

Die Gerichte haben andererseits die vom Vermieter beabsichtigte Lebensplanung grundsätzlich zu respektieren und ihrer Rechtsfindung zu Grunde zu legen.

 

Nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofs haben die Tatsacheninstanzen bei der Würdigung und Gewichtung der beiderseitigen Belange darauf zu achten, sich nicht im Widerspruch zu verfassungsrechtlich verbürgten Rechtspositionen der Mietvertragsparteien, insbesondere Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Art. 2 Abs. 2 GG, zu setzen.

 

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14.01.2020 Anpassung der DÜSSELDORFER TABELLE zum 01.01.2020

Zum Jahreswechsel wurden die Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle angehoben. Der Mindestunterhalt für

Kinder bis zum 5. Lebensjahr steigt um 15 Euro auf 369 Euro,

bei Kindern zwischen dem 6. und 11. Lebensjahr um 18 Euro auf 424 Euro und

Kinder zwischen dem 12. und dem 17. Lebensjahr erhalten 497 Euro statt bisher 476 Euro.

Die Bedarfssätze für Kinder ab 18 Jahren haben sich dagegen nur gering erhöht.

 

Erstmalig seit 2015 wurden zum 01.01.2020 die Selbstbehalte sowie die Bedarfskontrollbeträge angehoben.

Hier finden Sie die aktuelle Düsseldorfer Tabelle zum Download.

 

Sie möchten sich informieren, ob der von Ihnen zu bezahlende Unterhaltsbetrag stimmt oder Ihr Kind das bekommt, was ihm zusteht?

Wir stehen Ihnen gerne zur Berechnung des aktuellen Unterhaltszahlbetrages zur Verfügung. Vereinbaren Sie einfach telefonisch einen Termin in unserem Haus oder nutzen Sie unser Kontaktformular.