Klage gegen die fristlose oder ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses kann nur innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung erhoben werden, § 4 KSchG.
In der ersten Instanz sieht das ArbGG im Urteilsverfahren keine Kostenerstattung vor (§ 12 a ArbGG). D.h. jeder muss unabhängig vom Ausgang des Verfahrens seine eigenen Rechtsanwaltskosten selbst tragen.