Hat der Erblasser vor seinem Tod nicht durch letztwillige Verfügungen von Todes wegen seinem Willen hinsichtlich seiner Rechtsnachfolge Ausdruck verliehen, greifen die gesetzlichen Regelungen zur Erbfolge. Neben dem gesetzlichen Erbrecht des Ehegatten sind in erster Linie die Abkömmlinge des Erblassers, sodann die weiteren Verwandten des Erblassers nach vorgegebener Reihenfolge erbberechtigt.
Pflichtteilsberechtigt sind neben Ehegatten nur die Abkömmlinge und - soweit solche nicht vorhanden sind - ggf. noch die Eltern des Erblassers.
Es bestehen zahlreiche Möglichkeiten im Rahmen eines sog. Behindertentestaments dem eigenen Kind Vermögen zuzuwenden, ohne dass dieses zum Unterhalt des behinderten Kindes eingesetzt werden müsste und damit zur Kürzung oder Streichung von Sozialhilfe führt.
Ein sog. Berliner Testament kann nur zwischen Ehegatten gemeinschaftlich geschlossen werden und regelt die Erbfolge für beide Sterbefälle. Bereits zu Lebzeiten kann damit einerseits für den jeweils überlebenden Ehegatten vorgesorgt werden indem dieser beim ersten Todesfall Allein- oder (befreiter) Vorerbe wird. Zum anderen erfährt durch der überlebende Ehegatte eine Bindung hinsichtlich der Erbfolge für den zweiten Todesfall, in der Regel zugunsten der gemeinsamen Kinder, die als Schluss- oder Nacherben eingesetzt werden.