Für die Scheidung selbst ist es nicht zwingend erforderlich, dass beide Ehegatten anwaltlich vertreten sind. Allerdings ist für die Einreichung des Scheidungsantrags die Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben. Es besteht insoweit Anwaltszwang nach dem FamFG. Dies bedeutet, dass zumindest der antragstellende Ehegatte anwaltlich vertreten sein muss.
Bis zum Ablauf des Jahres, in welchem die Trennung erfolgte, dürfen Sie Ihre Steuerklasse behalten.
Nach dem Jahreswechsel müssen die Ehegatten die Steuerklasse wechseln. Jeder Ehegatte hat dann grundsätzlich die Steuerklasse 1. Sofern noch minderjährige Kinder betreut werden, führt der Betreuende die Steuerklasse 2. Der Ehegatte, der Ehegattenunterhalt bezahlt, kann diesen als Sonderausgaben im Rahmen des begrenzten Realsplittings im Rahmen seiner Steuererklärung geltend machen.
Sollten Sie knapp bei Kasse sein, so ist es möglich, dass Sie staatliche Unterstützung erhalten. Die wichtigsten Informationen und den Fragebogen zur Beantragung von Verfahrenskostenhilfe können Sie hier downloaden.
Es wird zwischen Barunterhalt und Naturalunterhalt unterschieden. Derjenige Elternteil, bei welchem die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, erfüllt seine Unterhaltspflicht durch Betreuung und Pflege. Er leistet also Naturalunterhalt.
Der andere Elternteil ist zur Leistung von Barunterhalt im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit verpflichtet.
Der Betrag des Kindesunterhalts ermittelt sich nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle, welche regelmäßig überarbeitet und angepasst wird. Grundlage der Berechnung ist im Normalfall das unterhaltsrelevante Einkommen des Barunterhaltspflichtigen. Bei der Ermittlung der richtigen Zahlbeträge sind wir Ihnen gerne behilflich.
Bei einer vollstreckbaren Jugendamtsurkunde handelt es sich um einen Titel, mit welchem der unterhaltspflichtige Elternteil seine Unterhaltspflicht dem Grunde und der Höhe nach anerkennt.
Mittels dieser Urkunde hat der Unterhaltsberechtigte die Möglichkeit, seinen Zahlungsanspruch im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen.
Eine Umgangsvereinbarung regelt den Kontakt zwischen dem Kind und dem Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt.
Das Umgangsrecht steht hierbei nicht nur dem anderen Elternteil sondern auch dem Kind zu. Der betreuende Elternteil hat die Pflicht den Umgang zu fördern. Sollte es bei der Regelung des Umgangs zu Problemen kommen, so kann zunächst das zuständige Jugendamt um Hilfe gebeten werden. Oftmals können bereits hier Umgangsvereinbarungen getroffen werden. Sollte auch hier keine einvernehmliche Lösung gefunden werden, so kann das Gericht dem Umgang nach dem Kindeswohl festlegen. Es kann hier stundenweisen, tageweisen, mehrtägigen und auch mehrwöchigen Umgang festlegen. Entscheidend ist hier neben dem Willen des Kindes, dessen Alter sowie Entwicklungs- und Gesundheitszustand.
Beim Zugewinnausgleich werden das Anfangs- und das Endvermögen gegenübergestellt und der sich errechnende Überschuss (= Zugewinn) hälftig ausgeglichen. Es empfiehlt sich hier wegen der vorzunehmenden Indexierung die Berechnung von einem Rechtsanwalt vornehmen zu lassen.